Allgemeine Geschäftsbedingungen der Türk + Hillinger Elektrowärme GmbH

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen


I. Umfang der Lieferungen oder Leistungen
  1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen zwischen uns und dem Besteller sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne dass solche Erklärungen vorliegen, so ist entweder unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder falls eine solche nicht erfolgt ist, unsere auf der Rechnung aufgedruckten Lieferbedingungen maßgebend.

  2. Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart ist.

  3. Für alle Lieferungen oder Leistungen gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker, soweit sie für die Sicherheit der Lieferungen oder Leistungen in Betracht kommen. Abweichungen sind zulässig, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

  4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor, sie dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag uns nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 + 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen übertragen haben.

  5. Abrufaufträge, die bei der Bestellung nicht ganz in einzelne Teillieferungen eingeteilt werden, haben grundsätzlich eine Laufzeit von höchstens 12 Monaten, gerechnet vom Datum der Auftragserteilung. Nach Ablauf dieser Frist können wir entweder die Abnahme der Ware verlangen oder die für den Auftrag eingekauften Materialien und geleisteten Arbeiten in Rechnung stellen.

  6. Über- und Unterlieferungen sind bis zu 10 % der bestellten Menge zulässig.

  7. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind unsere Angebote auf 3 Monate befristet.

  8. Bei Fertigung nach Vorgabe des Bestellers ist es ausschließlich dessen Sache, sich darüber zu vergewissern, ob die uns in Auftrag gegebenen Gegenstände nicht Schutzrechte Dritter verletzen. Demgemäß hat der Besteller uns in allen Fällen für Ansprüche schadlos zu halten, die uns bei der Ausführung des Auftrages von seiten Dritter durch Verletzung von Schutzrechten erwachsen.

  9. Wird vom Besteller die Anbringung von Prüfzeichen verlangt, zu deren Führung der Besteller berechtigt ist, so übernimmt er die Gewähr für eventuell notwendige Ummeldungen der Fertigungsstätte und die notwendigen formalen Maßnahmen zur Erhaltung der entsprechenden Berechtigung.

  10. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

II. Preise und Verpackung

Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk ausschließlich Verpackung und ohne Mehrwertsteuer. Treten nach Abschluss des Vertrages Lohn- oder Materialpreiserhöhungen ein, muss über die Preise neu verhandelt werden. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet. Die Kosten beinhalten einen Abschlag für die Entsorgung durch das duale System.

III. Eigentumsvorbehalt
  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer Eigentum des Lieferanten. Der Abnehmer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Rechte des Vorbehaltskäufers beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.

  2. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Abnehmer schon jetzt an den Lieferanten ab; der Lieferant nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts des Lieferanten ist der Abnehmer zur Einziehung so lange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät.

  3. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Abnehmer für den Lieferanten vor, ohne dass dafür dem Letzteren Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen nicht dem Lieferanten gehörenden Waren steht dem Lieferanten der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen- Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung, zu. Erwirbt der Abnehmer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Abnehmer dem Lieferanten im Verhältnis des Fakturen- Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferanten verwahrt.

  4. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung weiterveräußert, so gilt die oben unter Ziffer 2 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturen- Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.

  5. Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Abnehmers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % oder mehr übersteigt.

IV. Zahlungsbedingungen
  1. Die Zahlungen sind zu leisten bar für anteilige Werkzeugkosten sofort ohne Abzug bei Auftragserteilung, für Handmuster sofort ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung, für Warenlieferungen innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle. Nach Ablauf dieser Frist werden Verzugszinsen, die um 2 % höher als der jeweilige Diskontsatz der Landeszentralbank liegen, berechnet. Bei Zahlung mit diskontfähigen Wechseln sind Diskontspesen und sonstige Nebenkosten vom Käufer zu ersetzen.

  2. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

V. Lieferfrist
  1. Die Lieferfrist beginnt an dem Tage, an dem Übereinstimmung über die Bestellung zwischen dem Besteller und uns schriftlich vorliegt. Die Einhaltung der Frist setzt voraus den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.

  2. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- und Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.

  3. Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert. Dasselbe gilt auch bei Ausschusswerden eines wichtigen Arbeitsstückes oder sonstigen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von uns nicht zu vertretenden Umständen. Entschädigungsansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Nachfrist ausgeschlossen. Dies gilt nicht soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Die Haftungssumme wird dafür auf einen Maximalwert von 0,5 % pro Woche bis zur Höhe von im Ganzen 5 % vom Wert desjenigen Teils der Lieferungen oder Leistungen begrenzt, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann beginnend einen Monat nach Anzeigen der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 12 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden. Das Lagergeld wird auf 5 % begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden.

VI. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.

a) Wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach unserem besten Ermessen. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung von uns gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.

b) Wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über; jedoch sind wir verpflichtet auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.

VII. Entgegennahme
  1. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Anstände aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.

  2. Teillieferungen sind zulässig.

VIII. Haftung für Mängel

Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir wie folgt:

  1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb von 6 Monaten – ohne Rücksicht auf Betriebsdauer – vom Tage des Gefahrenüberganges an gerechnet, nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss uns unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Ausgenommen von dieser Garantiepflicht sind verdichtete Heizelemente mit hoher Oberflächenbelastung, deren Lebensdauer bedingt durch die Betriebsart unter 6 Monaten liegen kann.

  2. Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenem Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so kann der Besteller Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.

  3. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller uns die nach unserem billigen Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.

  4. Wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben, oder wenn die Nachbesserung unmöglich ist oder von uns verweigert wird, so kann der Besteller das Recht der Minderung geltend machen. Kommt zwischen Besteller und uns eine Einigung über die Minderung nicht zustande, so kann der Besteller auch Wandlung verlangen.

  5. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an in 12 Monaten. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so können wir und der Besteller eine Verlängerung dieser Verjährungsfrist vereinbaren.

  6. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

  7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

  8. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes des Bestellers, so beträgt die Gewährleistungsfrist für Nachbesserungen, Ersatzlieferungen und Ersatzleistungen 3 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, daß Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen erforderlich werden, für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können.

  9. Die Bestimmungen über Gewährleistungsfristen in Ziffern 1, 5 und 8 gelten nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.

  10. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

IX. Haftung und Schadenersatzansprüche

Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in diesen Bedingungen getroffenen Vereinbarungen. Der Besteller kann keine darüber hinaus gehenden Ersatzansprüche, insbesondere keine Ansprüche auf Schadenersatz, auch nicht aus außervertraglicher Handlung, oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile gegen uns geltend machen, gleichgültig, auf welchen Rechtsgrund er sich beruft. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. In gleichem Maß wie für Lieferungen oder Leistungen haften wir für Ansprüche des Bestellers auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadenersatz, die durch vor oder nach Vertragsabschluss liegende Vorschläge oder Beratung oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind. Es sei denn, die Haftung für diese Fälle wurde ausdrücklich ausgenommen.

X. Gerichtsstand
  1. Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis, mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten das Amtsgericht Chemnitz. Die Parteien sind jedoch auch berechtigt, im Gerichtsstand des Beklagten zu klagen.

  2. Es kommt das deutsche HGB und BGB zur Anwendung.

XI. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.

TÜRK + HILLINGER ELEKTROWÄRME GmbH

(Stand: 25.06.2021)